§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) 1Zu Prüfenden können bestellt werden:

1.
hauptamtlich Lehrende der Hochschule,

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,

3.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,

4.
nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowie

5.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. 3In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.



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