Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- 2.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des
§ 139b Absatz 10 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung die internationale Bankkontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), des Kontos, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen."
- 3.
- Dem § 20 Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 20 BKGG Anwendungsvorschrift (vom 06.12.2024) ... die nach dem 31. Mai 2022 beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 ...
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Artikel 5 SteFeG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 wird ...