Tools:
Update via:
§ 42 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 42 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 oder nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
- 1.
- Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
- 2.
- weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
- 3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 42 KMAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.12.2024 | Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 32.10.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln ( § 42 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden ... durch die Wörter „des Artikels 35 oder des Artikels 67" ersetzt. 21. In § 42 Absatz 1 werden nach der Angabe „34" die Wörter „oder nach Artikel 68" ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... 32.10.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln ( § 42 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maßnahmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_KMAG.htm