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§ 42 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 42 Feststellung einer Pauschgebühr
(1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. 3Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. 4Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. 5Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. 2Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1, stellen. 3Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.
(3) 1Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. 2Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. 3Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 4Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit G. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165 m.W.v. 1. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 42 RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RVG Festsetzung der Vergütung (vom 05.08.2009)
... Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des ...
§ 51 RVG Festsetzung einer Pauschgebühr (vom 01.05.2024)
... Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... „sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt. 24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „internationale Rechtshilfe in ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... das Wort „Steuerberatervergütungsverordnung" ersetzt. 4. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat" durch das Wort „Senat" ...
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
Artikel 4 KiFrEntzRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Unterbringungsmaßnahmen" durch die Wörter ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 6 FixRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „über ...
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Artikel 4 DECHPolVtrEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Rechtshilfe in ...
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