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§ 42 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 42 Vollrente und Teilrente
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 7 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 42 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 7 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Flexirentengesetz vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
aktuell | vor 01.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte (vom 01.01.2023)
... mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. (3) Bei einer Teilrente ( § 42 Absatz 1 ) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters." 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „( § 42 Absatz 2 )" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt. b) Satz 2 wird ... gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „( § 42 Absatz 1 )" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 75 Absatz 4 wird ...
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann." 16. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst ... „(3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 6 TeilhStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird die Angabe „ §§ 42 bis 47" durch die Angabe „§§ 42 bis 47a" ... worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47" durch die Angabe „ §§ 42 bis 47a" ...
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