§ 42
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
Frühere Fassungen von § 42 StAG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... des Kindeswohls, abzuwägen." 3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: „§ 42 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf ... 3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: „§ 42 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...
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