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§ 42 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 42 Steuerbevollmächtigter
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
Zitierungen von § 42 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters (vom 12.04.2008)
... Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42 ) sein. (2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die ...
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