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§ 42 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 42 Ausfuhr
(1) 1Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass die Erzeugnisse ausgeführt werden, und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen.
(2) 1Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.
(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Verbringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 514 m.W.v. 1. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 42 TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 29.04.2019 BGBl. I S. 514 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... „Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt. 8. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung" ...
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