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§ 42a - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
(1) 1Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
- 1.
- die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
- 2.
- die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
- 3.
- die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,
- 4.
- sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
- 5.
- die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
- 6.
- den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
- 7.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,
- 8.
- bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
- 9.
- keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 42a BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42a BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2024)
... 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a , 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der ...
§ 62 BBiG Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... § 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a , 46 und 47 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden". d) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... durch die Angabe „§ 41" ersetzt. 24. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden ... 24. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „ § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, ... „§§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47" ersetzt. 30. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a , 46 und 47" ersetzt. 39. In § 57 wird das Wort „Energie" durch das ... „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40 bis 42a , 46 und 47" ersetzt. 44. In § 63 wird das Wort „Energie" durch das ...
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