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§ 42k - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 42k
1Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 42k Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42k Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42k HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42l HwO (vom 01.08.2024)
... sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer ( § 42k ) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der ...
§ 42m HwO (vom 01.01.2020)
... die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer ( § 42k ) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der ...
§ 42o HwO (vom 16.11.2022)
... über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020)
... zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42f und 42j bis 42l, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der ...
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... 17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden §§ 42 bis 42j ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 42f Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die ... Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f ) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der ... über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42e und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse ... „§§ 41, 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g" ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... 18. Der bisherige § 42e wird § 42j. 19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird die Angabe „42e" durch die Angabe „42j" ersetzt. ... und 42f" durch die Angabe „42j und 42k" ersetzt. 24. Die bisherigen §§ 42k und 42l werden die §§ 42p und 42q. 25. Der bisherige § 42m wird § ...
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