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§ 431 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 431 Rechtsmittelverfahren
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte
- 1.
- insoweit Einwendungen vorbringt und
- 2.
- im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) 1Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. 2Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 431 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell | vor 25.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 431 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 431 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 423 StPO Einziehung nach Abtrennung (vom 01.07.2017)
... gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung ...
§ 433 StPO Nachverfahren (vom 01.07.2017)
... den Antragsteller unterbleiben. (4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag ...
§ 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren (vom 01.07.2017)
... Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 ...
§ 438 StPO Nebenbetroffene am Strafverfahren (vom 01.07.2017)
... 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und ...
§ 439 StPO Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen (vom 01.07.2017)
... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung ...
§ 444 StPO Verfahren (vom 01.07.2017)
... übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3 , § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... den Einziehungsbeteiligten § 430 Stellung in der Hauptverhandlung § 431 Rechtsmittelverfahren § 432 Einziehung durch Strafbefehl § 433 ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung ... Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. § 431 Rechtsmittelverfahren (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob ... gegen den Antragsteller unterbleiben. (4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag ... nicht mehr Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend. § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren ... 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ... § 444 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 431 Abs. 4, 5 " durch die Wörter „§ 424 Absatz 3 und 4" ersetzt. b) In ... „§§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3 , § 432 Absatz 1" und wird die Angabe „§ 441 Abs. 2 und 3" durch die ... 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und § 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 431 Abs. 1 Satz 1 , §§ 442" durch die Angabe „§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, ... § 473 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 431 Abs. 1 Satz 1 , §§ 442" durch die Angabe „§ 424 Absatz 1, §§ 439" ...
Artikel 5 VermAbschRÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 87 Anordnung der Einziehung". b) In Absatz 1 werden die Wörter „ §§ 431 , 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Vermögensbeschlagnahme § 430 Beschränkung auf andere Rechtsfolgen § 431 Einziehungsbeteiligung § 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im ...
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