§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
- 1.
- in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a)
- in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b)
- in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
- 2.
- in fünf Jahren
- a)
- bei einem Bauwerk und
- b)
- bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
- im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4)
1Für das in
§ 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218.
2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach
§ 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in
§ 437 bezeichnete Minderungsrecht finden
§ 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
interne Verweise§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (vom 01.03.2022) ... Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ...
§ 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (vom 01.01.2022) ... als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ ... und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ ...
Zitat in folgenden NormenBundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
§ 24 BBodSchG Kosten ... entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438 , 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt ...
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 146 StrlSchG Kosten; Ausgleichsanspruch ... findet entsprechend Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438 , 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die ...
Umweltschadensgesetz (USchadG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022) ... und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte ... als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ ... und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ ... dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte ...
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