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§ 43 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 43 Künstliche Befruchtung
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn
- 1.
- die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
- 2.
- nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
- 3.
- die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
- 4.
- beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- 5.
- die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 6.
- ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
- 7.
- sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen.
(2) 1Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. 2Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:
- 1.
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,
- 2.
- notwendige Laboruntersuchungen und
- 3.
- Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.
(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:
- 1.
- extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und
- 2.
- Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.
(4) 1Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl der beihilfefähigen Versuche |
1 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spon- tanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen | - somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejaku- lation, Hypospadie, Zervikalkanalste- nose, Dyspareunie) - gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter- aktion - Subfertilität des Mannes - Immunologisch bedingte Sterilität | acht |
2 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hor- moneller Stimulation mit Gonado- tropinen | - Subfertilität des Mannes - Immunologisch bedingte Sterilität | drei |
3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo- Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer | - Zustand nach Tubenamputation - anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss - anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endo- metriose - idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sons- tigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließ- lich einer psychologischen Explora- tion ausgeschöpft sind - Subfertilität des Mannes, sofern Be- handlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder er- folglos geblieben sind - immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind | drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in ei- nem von zwei Behand- lungszyklen eine Befruch- tung stattgefunden hat |
4 | intratubarer Gameten-Transfer | - anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endo- metriose - idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sons- tigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließ- lich einer psychologischen Explora- tion ausgeschöpft sind - Subfertilität des Mannes, sofern Be- handlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder er- folglos geblieben sind | zwei |
5 | Intracytoplasmatische Spermieninjektion | - schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grund- lage des Handbuchs der Weltgesund- heitsorganisation zu „Examination and processing of human semen" erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „An- drologie" muss der Indikationsstellung vorausgehen - Intracytoplasmatische Spermieninjek- tion nach Kryokonservierung nach Ab- satz 7 bei nachgewiesener Fertilitäts- störung bei der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung | drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung statt- gefunden hat. |
2Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. 3Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. 4Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.
(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.
(7) 1Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als beihilfefähig anerkannt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 43 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (17.03.2021) | Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.03.2021 BGBl. I S. 343 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell | vor 26.07.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BBhV Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
... die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des ...
§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024)
... Arzneimittel, 4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel, 5. Arznei- und Verbandmittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ § 43 " durch die Wörter „§ 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt. b) ... Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 43" durch die Wörter „ § 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt. 35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" ...
Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343
Berichtigung 9. BBhVÄndVB
... 1 Buchstabe c die Angabe „Satz 1" zu streichen. 2. In Nummer 33 ist in § 43 Absatz 4 die Tabelle wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist in der Spalte ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten und ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase". g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Künstliche Befruchtung". ... g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „ § 43 Künstliche Befruchtung". h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende ... „§ 43 Künstliche Befruchtung". h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Sterilisation, ... c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 ... 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 Künstliche Befruchtung (1) ... 33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt: „ § 43 Künstliche Befruchtung (1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung ... „4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,". bb) Die bisherigen ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung" angefügt. 26. § 43 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 5" ersetzt. 38. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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