Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
| |

§ 43 Tiergehege



(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,

2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und

3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. 2Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. 3Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,

2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder

3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.


---
Anm.
d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen siehe B. v. 31. August 2017 (BGBl. I S. 3285)
-
abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648)





 

Frühere Fassungen von § 43 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2016 (31.08.2017)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
vom 31.08.2017 BGBl. I S. 3285
aktuell vorher 24.06.2016 (14.07.2016)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein)
vom 14.07.2016 BGBl. I S. 1646
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
aktuell vorher 01.03.2010 (28.04.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 28.04.2010 BGBl. I S. 450
aktuellvor 01.03.2010 (28.04.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 BNatSchG Befreiungen (vom 01.03.2015)
... Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43 . (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie ...
§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4 , oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 22 ... Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder ... 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, 19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 25 BNatSchNG Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
...  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG" durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach § ...

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 2 MeeresStrategieRLUG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Wort „vorsehen" durch das Wort „vorzusehen" ersetzt. 5. In § 43 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein)
B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1646, 1648
Bekanntmachung LRAbwBek
... S. 162 f) 24. Juni 2016 § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen)
B. v. 31.08.2017 BGBl. I S. 3285
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 25. November 2016 § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das am 13. Ok- tober 2016 (BGBl. I S. 2258) ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...