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§ 43 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 43 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 43 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 14 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 21 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
aktuell vorher | 26.11.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
aktuell | vor 26.11.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 4 EuKoPfVODG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 42 und 43 angefügt: „§ 42 Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur ... und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59). § 43 Verordnungsermächtigung für die Länder aus Anlass des Gesetzes zur ...
Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. (5) Artikel 1 ... in Kraft. (9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 14 JusWeDigG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten ...
Artikel 15 JusWeDigG Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
... § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung , das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 16 JusWeDigG Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2036
... § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung , das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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