Tools:
Update via:
§ 43 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
§ 43 Wahlkabinen
(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 24. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 43 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses". b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Wahlkabinen". c) Die Angabe ... b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Wahlkabinen". c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst: ... Wort „Verpackungs-" ersetzt. 24. Es werden ersetzt: a) in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, in § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer ... jeweils durch das Wort „Wahlkabine", b) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 das Wort „Wahlzellen" jeweils durch das Wort ... Wort „Wahlkabine", b) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 das Wort „Wahlzellen" jeweils durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_EuWO.htm