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§ 43 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Verteidigung besteht aus
- 1.
- einer Präsentation der Thesis und
- 2.
- einem Prüfungsgespräch.
(3) 1In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
- 1.
- gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
- 2.
- fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(4) 1Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
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Frühere Fassungen von § 43 GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 27. § 43 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 1 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 1 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... aufgehoben. 5. In § 12 Absatz 1a Satz 1, § 13 Absatz 3, § 23 Absatz 1a, § 43 Absatz 1a , § 63 Absatz 1a, § 71 Absatz 1a, § 81 Absatz 1a, § 98 Absatz 1a, § 105 ...
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