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§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis
(1) 1Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.
(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 m.W.v. 23. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 43 GntDBwVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 GntDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Artikel 1 GntDBwVVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
... Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet." 5. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den ersten acht Wochen" durch die Wörter „zu ...
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