Tools:
Update via:
§ 43 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
§ 43 Haftung mehrerer Personen
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Anzeige
Zitierungen von § 43 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 71 GmbHG Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten (vom 01.01.2021)
... Beschwerde zulässig. (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4 , § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_InsO.htm