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Artikel 43 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 43 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- 2.
- Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."
Zitierungen von Artikel 43 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 28 BEEG Übergangsvorschrift (vom 06.12.2024)
... 2022 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 ...
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