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§ 43 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr



(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,

2.
Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und

3.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.


(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.



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Frühere Fassungen von § 43 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr ( § 43 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.11 Einschreiten gegen ungesetzliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den ... „34" die Wörter „oder nach Artikel 68" eingefügt. 22. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... Zeitaufwand 32.10.3 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr ( § 43 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.11 Einschreiten gegen ungesetzliche ...