Tools:
Update via:
§ 43 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 43 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
Anzeige
Zitierungen von § 43 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 MessEG Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (vom 19.04.2016)
... Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1, 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die ... die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann, 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 ... verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung ...
Zitat in folgenden Normen
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 1 FPackV Anwendungsbereich
... Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl. (2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für 1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge ...
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 2 KMilchKennzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 01.01.2015)
... Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die ...
Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 3 MilchErzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 09.06.2021)
... Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 3 MesswNG Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... die Wörter „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 17 MesswNG Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... die Wörter „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Artikel 18 MesswNG Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
... die Wörter „§ 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente (vom 01.01.2015)
... getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. (4) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/43_MessEG.htm