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§ 43 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege



(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. 2Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und

2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

3Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. 4§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. 2Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. 3Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. 4Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. 5Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 6Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.





 

Frühere Fassungen von § 43 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 01.01.2012 (26.09.2012)Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 11.09.2012 BGBl. I S. 2022
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... 42a), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis ( §§ 43 , 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für ...
§ 62 SGB VIII Datenerhebung (vom 10.06.2021)
... 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei ...
§ 76 SGB VIII Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (vom 01.01.2023)
... der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43 , 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. ...
§ 87a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung (vom 10.06.2021)
... Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, ...
§ 98 SGB VIII Zweck und Umfang der Erhebung (vom 01.07.2022)
... Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, 4. die ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
...  (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über 1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen, 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die ... Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Kindertagespflegepersonen ...
§ 104 SGB VIII Bußgeldvorschriften (vom 10.06.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 20 IfSG Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (vom 17.09.2022)
... erfolgen hat. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der ...
§ 28b IfSG Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik (vom 24.09.2022)
... in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege. Bei der Entscheidung über ...
§ 33 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen (vom 01.03.2020)
... insbesondere: 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... „; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." ersetzt. 11. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 72a Absatz 1 und 5 gilt ... Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,". b) ... Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen und die ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... zu erfolgen hat. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege. Bei der Entscheidung über ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung". d) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:  ... der Überschrift zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst: „§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege". e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt ... b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43 , 44)" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz ... Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen." 20. § 43 wird nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie ... Abschnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie folgt gefasst: „§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in ... aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a" die Wörter „und nach § 52" eingefügt. bb) ... Form (§ 27),". b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43 )" durch die Angabe „(§ 42)" ersetzt. 38. Dem § 78b Abs. 2 ... Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" sowie die Angabe „(§ 43 )" gestrichen. 41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ ... 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43 , 44)" ersetzt. 42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die ... Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" und die Angabe „(§ 43 )" gestrichen. 43. Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ... Jugendlichen." b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und 43 " durch die Angabe „nach § 42" ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 1 ... Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über 1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen, 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die ... a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 43 Abs. 1 oder" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... umfassend über diese Maßnahme aufzuklären" eingefügt. 34. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden." 12. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 3 wird wie folgt gefasst: „3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten ... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, ...

Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 1 MasSchG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der ... insbesondere: 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 57 BEG IV Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... zur Berufsbildung ausübt oder 3. sie als eine im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist. (6a) Als erwerbstätig im Sinne ... des Monats gilt nicht für die Tätigkeit einer im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeigneten Kindertagespflegeperson. Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen ...