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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 43 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,

2.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,

3.
Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,

4.
Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,

6.
Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,

7.
Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie

8.
Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.