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§ 43b - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 43b Formen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
- 1.
- als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
- 2.
- als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
- 3.
- als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
- 4.
- als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
- a)
- eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
- aa)
- als virtuelle Versammlung oder
- bb)
- als hybride Versammlung und
- b)
- eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
(2) 1Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
- 1.
- in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
- 2.
- die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
(3) 1Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
- 2.
- alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) 1Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
- 2.
- die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
- 3.
- der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.
(5) 1Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
- 1.
- während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
- 2.
- während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
- 3.
- während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(6) 1Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
- 1.
- der Versammlung nach Absatz 1 und
- 2.
- der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.
(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 27. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 43b GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43b GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43b GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 GenG Form und Frist der Einberufung (vom 27.07.2022)
... bekannt zu machen: 1. die Tagesordnung, 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 , 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der ... 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und 4. im Fall von § 43b Absatz ... Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation. ...
§ 47 GenG Niederschrift (vom 27.07.2022)
... Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, ... Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und ... des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von ... der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 VirHVEG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 43a folgende Angabe eingefügt: „ § 43b Formen der Generalversammlung". 2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben. ... 2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben. 3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Formen der Generalversammlung (1) Die ... 3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „ § 43b Formen der Generalversammlung (1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden ... bekannt zu machen: 1. die Tagesordnung, 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 , 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der ... 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und 4. im Fall von § 43b ... 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen ... „Tag der Versammlung," die Wörter „die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der ... die Wörter „die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase," eingefügt. b) Die ... b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach ... ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben." 9. In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Nähere hat die Satzung zu regeln" durch die ...
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