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§ 445b - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen



(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.





 

Frühere Fassungen von § 445b BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2133
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 445b BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 445b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 445c BGB Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte (vom 01.01.2022)
... digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften ...
§ 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers (vom 01.01.2022)
... Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b , 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... anderes ergibt." 9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b eingefügt: „§ 445a Rückgriff des Verkäufers (1) ... sind. (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen (1) Die in § 445a Absatz 1 ... Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b " ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter ...

Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 DigKRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht." 4. § 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 474 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... 9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b " durch die Wörter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und ... 1 und 2 sowie von § 445b" durch die Wörter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b , 475b und 475c" ersetzt. 10. § 479 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldner Unternehmer sind." 5. Nach § 445b wird folgender § 445c eingefügt: „§ 445c Rückgriff ... digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten ...