(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
- 2.
- Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
- 3.
- Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.