§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Frühere Fassungen von § 44 BBiG
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interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch" eingefügt. 26. In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... der Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 45 ... „abgezeichneten" durch das Wort „unterzeichneten" ersetzt. 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ...
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