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§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 44 Abgabe der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.

 
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