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§ 44 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen



Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.



 

Zitierungen von § 44 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 9 MoMiG Änderung der Insolvenzordnung
... 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist." 6. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: „§ 44a Gesicherte Darlehen ...