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§ 44 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
Zitierungen von § 44 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
... beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
Zitat in folgenden Normen
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
§ 2 JArbSchUV Untersuchungsberechtigungsschein
... Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach ...
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