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Artikel 44 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 44 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.
- 2.
- Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."
Zitierungen von Artikel 44 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Unterhaltsvorschussgesetz
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 11 UVG Übergangsvorschrift (vom 06.12.2024)
... 2022 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 ...
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