§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) 1Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. 2Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
- im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
- 2.
- als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
- 3.
- als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
- 4.
- bis zur Dauer von acht Wochen,
- 5.
- im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
- 6.
- in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.
(2)
1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
2§
72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023) ... 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44 ), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den ...
§ 62 SGB VIII Datenerhebung (vom 10.06.2021) ... 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023) ... nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen, 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege. ...
§ 104 SGB VIII Bußgeldvorschriften (vom 10.06.2021) ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, 2. entgegen ...
Zitat in folgenden NormenKinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 80 SGB IX Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie ... minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten ... § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit ...
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des ... „§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend." 12. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 72a Absatz 1 und 5 gilt ...
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege". e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege". ... e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege". f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende ... a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44 )" durch die Angabe „(§§ 43, 44)" ersetzt. 3. § 6 wird ... In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43, 44 )" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ... Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann." 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a" die Wörter „und nach § 52" eingefügt. bb) ... 43)" gestrichen. 41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44 )" durch die Angabe „(§§ 43, 44)" ersetzt. 42. In § 89b ... Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43, 44 )" ersetzt. 42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die ... § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen, 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege." ...
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_SGB_VIII.htm