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§ 44 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 44 Abweichung von genehmigten Entgelten



(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.

(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.

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Zitierungen von § 44 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TKG Entgeltregulierung
... Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt ...
§ 46 TKG Nachträgliche Missbrauchsprüfung
... eine Entbündelung vorzunehmen hat. (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44  ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... § 25 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 38 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 44 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Satz 1, § ...