(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 7.
- Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu beschreiben,
- 8.
- Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
- 9.
- offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
- 10.
- Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.