§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in rechtsfähigen Personengesellschaften gemeinsam ausüben.
(2)
1Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen.
2Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Patentanwaltsordnung oder dem
Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen.
3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. 2Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in rechtsfähigen Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach
§ 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der rechtsfähigen Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 44b WPO
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interne Verweise§ 28 WPO Voraussetzungen für die Anerkennung (vom 01.01.2024) ... oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, ...
§ 38 WPO Eintragung (vom 01.01.2024) ... Niederlassungen der Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft im Sinne des § 44b und Name oder Firma der rechtsfähigen Personengesellschaft; dies gilt entsprechend im Fall ... der Kundmachung einer rechtsfähigen Personengesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 nicht vorliegen, f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der ...
§ 43a WPO Regeln der Berufsausübung (vom 01.01.2024) ... Beruf aus 1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b , 2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, rechtsfähigen Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU - oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, ... oder Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, bb) deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen ... und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, 2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ... ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, 4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur ...
Zitat in folgenden NormenSteuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „Bestellungsbehörde § 15". b) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Berufsausübung § 44b". ... zu § 44b wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Berufsausübung § 44b ". c) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Angabe eingefügt: ... der beruflichen Niederlassungen der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Sinne des § 44b und Name oder Firma der Personengesellschaft; dies gilt entsprechend im Fall der Kundmachung einer ... im Fall der Kundmachung einer Personengesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 nicht vorliegen,". ff) Buchstabe f wird wie folgt ... 1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b , 2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder ... Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, ... oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, bb) deren ausschließlicher Zweck die Vertretung ... Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, 2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher ... Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, 4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur ... der verantwortlichen Berufsangehörigen beeinträchtigt." 30. § 44b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b , §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter ... und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b , 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in aufgehobenen TitelnWirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
§ 7a WPBHV Nachweisverfahren ... für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung). (2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch ...
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