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§ 44c - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 44c Trägerversammlung
(1) 1Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 10Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. 2Dies sind insbesondere
- 1.
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 2.
- der Verwaltungsablauf und die Organisation,
- 3.
- die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
- 4.
- die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
- 5.
- die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 6.
- die Arbeitsplatzgestaltung,
- 7.
- die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
- 8.
- die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
- 9.
- die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
(4) 1Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. 2Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:
- 1.
- 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- 2.
- 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
(5) 1Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. 2Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 44c SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 14 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 158 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44c SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44c SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15a SGB II Schlichtungsverfahren (vom 01.07.2023)
... innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest. (2) In dem Schlichtungsverfahren soll ...
§ 18b SGB II Kooperationsausschuss (vom 01.04.2011)
... bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen ...
§ 44b SGB II Gemeinsame Einrichtung (vom 01.08.2016)
... dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c . Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von ...
§ 44e SGB II Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit (vom 05.04.2017)
... einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest. (2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 158 SchriftVG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... In § 44c Absatz 1 Satz 9 sowie § 44e Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt. 35. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... oder läuft ihre oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, ...
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 14 BPersVGNG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 44b werden folgende Angaben eingefügt: „§ 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführer § 44e Verfahren bei ... bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen ... dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c . Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und ... Leistungen erforderlich sind." 10. Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k eingefügt: „§ 44c Trägerversammlung (1) Die ... Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k eingefügt: „§ 44c Trägerversammlung (1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. ... einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss ... oder läuft seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die ...
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