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§ 44i - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung



Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 44i SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44i SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44i SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j ... Leistungen erforderlich sind." 10. Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k eingefügt: „§ 44c Trägerversammlung (1) Die ... soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung Auf die ...