§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1)
1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§
56a bis 56g,
58,
59a,
59b des
Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören.
3§
246a Absatz 2 und §
454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.
4Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
5Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2)
1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig.
2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist.
3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§
56f,
56g,
59b des
Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Frühere Fassungen von § 453 StPO
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interne Verweise§ 304 StPO Zulässigkeit (vom 13.12.2019) ... Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 453 Abs. 2 Satz 3 ), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die ...
§ 462a StPO Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (vom 25.07.2015) ... gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453 , 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in ... ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der ... oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453 , 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 ...
§ 463d StPO Gerichtshilfe (vom 01.10.2023) ... Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
Zitat in folgenden NormenEuropäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 10 EUStAG Strafvollstreckung ... Gerichts des ersten Rechtszuges wahr. (2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2 , § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der ...
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
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