§ 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
(1)
1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§
57 bis 58 des
Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
3Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
4Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- 1.
- die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
- 2.
- der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
- a)
- bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
- b)
- bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
- 3.
- der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
5Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach §
43 Abs. 10 Nr. 3 des
Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
- 1.
- der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
- 2.
- einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
2Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
3Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.
4Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4)
1Im Übrigen sind §
246a Absatz 2, §
268a Absatz 3, die §§
268d,
453,
453a Absatz 1 und 3 sowie die §§
453b und
453c entsprechend anzuwenden.
2Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden.
3Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Frühere Fassungen von § 454 StPO
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interne Verweise§ 304 StPO Zulässigkeit (vom 13.12.2019) ... zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf ( § 454 Abs. 3 und 4 ), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die ...
§ 462a StPO Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (vom 25.07.2015) ... den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren ... unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 463 StPO Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vom 01.10.2023) ... Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des ... über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach ... Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das ...
§ 463d StPO Gerichtshilfe (vom 01.10.2023) ... Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
Zitat in folgenden NormenBetäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 379
§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende ... Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend ...
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 10 EUStAG Strafvollstreckung ... wahr. (2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 4 SiVerwNOG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ... für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454 , 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § ... 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde ...
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1327
Artikel 2 PsyKrhUntSBG Änderung der Strafprozessordnung ... geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d ... die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung." b) Nach Absatz 3 wird ... die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung ... 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend." 13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach ... 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend." 13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „§ 246a Absatz 2," ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
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