Abweichend von
§ 422 sind die
§§ 54a,
61,
62,
64,
67,
68 und die
§§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden.
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Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt: „ § 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ". 1a. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262" durch die ... durch die Angabe „2.880" ersetzt. 5. Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt: „§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des ... 5. Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt: „ § 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die ...