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§ 459 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
1Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. 2Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. 3Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. 4Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.
Text in der Fassung des Artikels 5 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 459 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 5 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 459 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 459 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 5 HFinG 2024 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 459 angefügt: „§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des ... Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 459 angefügt: „ § 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024". 2. ... eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist." 4. Folgender § 459 wird angefügt: „§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des ... festgelegt ist." 4. Folgender § 459 wird angefügt: „ § 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 Die ...
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