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§ 45 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn
- 1.
- in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und
- 2.
- im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 25. Oktober 2016 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 1. November 2016
Frühere Fassungen von § 45 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 20.09.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922 |
aktuell | vor 24.12.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die Wörter „oder Entbindungspflegern" eingefügt. 27. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende". 2. Dem § 2 ... ist" durch die Wörter „erbracht werden kann" ersetzt. 18. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe ... kann" ersetzt. 18. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende (1) Beihilfefähig ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 ... 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". ... in das Inland entstanden wären, beihilfefähig." 22. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, ... c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe § 45a Organspende und andere ... Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, ... ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe (1) Beihilfefähig sind die ... Personen nur so gewährleistet werden kann." 29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a ...
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