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§ 45 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. 2Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. 3Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. 4Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. 5§ 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 45 BDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 66 ZDG Anrufung des Verwaltungsgerichts (vom 01.01.2010)
... zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer ...
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