Tools:
Update via:
§ 45 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
§ 45 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/45_EuWO.htm