(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
- die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
- 2.
- das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
- 3.
- das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 4.
- die Kindesherausgabe oder
- 5.
- die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229