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§ 45 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen



(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,

3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

4.
die Kindesherausgabe oder

5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 45 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2021Artikel 5 Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
aktuellvor 13.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Artikel 5 KGeschESG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... § 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 4 VätRStG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
...  45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 2 KostRÄG 2021 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt. 4. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe ...