§ 2 Absatz 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;".
- 2.
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchsberechtigten" die Wörter „, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage" eingefügt.