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Artikel 45 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 45 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 2 Absatz 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;".
- 2.
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchsberechtigten" die Wörter „, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 45 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetz über Steuerstatistiken, das zuletzt durch Artikel 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 45 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 49 tritt mit Wirkung vom 1. ...
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