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§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

2.
die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

4.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b)
der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c)
der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2.
der Zahl 85.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.



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Frühere Fassungen von § 45 MBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 2 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht." 9. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... besteht." 9. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist festgelegt worden, dass in ...