§ 45 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 45 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann beantragen, dass er seine schriftlich bearbeiteten Aufgaben und die Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen einsehen darf.

(2) 1Die Einsicht ist dem Prüfling nach Beendigung der Abschlussprüfung zu gewähren. 2Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so ist dem Prüfling die Einsicht auch nach Beendigung von Teil 1 zu gewähren.

(3) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt

1.
für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben ein Jahr und

2.
für die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistungen zehn Jahre.

2Sie beginnt an dem Tag, an dem dem Prüfling das Prüfungszeugnis oder der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung zugegangen ist. 3Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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Zitierungen von § 45 ÖDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 ÖDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ÖDAPrV Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
... Unterlagen beizufügen: 1. die Tätigkeitsnachweise, 2. im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der ... der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen ...


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