Tools:
Update via:
§ 45 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|
§ 45 Bewerbungen
(1) 1Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. 2Die Bewerbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen. 3Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind.
(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
- 1.
- den Familienname,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Dienstgrad,
- 4.
- den Stammtruppenteil,
- 5.
- die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie
- 6.
- den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.
(3) 1Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. 2Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. 3Der zuständige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 45 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 SBGWV Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
... der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 . Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, ...
§ 47 SBGWV Briefwahlunterlagen
... Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen. (2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind." 15. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereich" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/45_SBGWV.htm